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klangwerk am bauhaus e.V.

 

Satzung

 

 

§01 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen klangwerk am bauhaus. Er hat seinen Sitz in Weimar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „klangwerk am bauhaus e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Neuen Musik und Klangkunst in Thüringen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein:

 

-  Konzerte/Veranstaltungen mit Neuer Musik, Klanginstallationen und andere genreübergreifende Projekte veranstaltet

-  Programme entwickelt, die sich den universellen Denkansätzen des Bauhauses verpflichtet fühlen

-  Kontakte zu Komponisten und Klangkünstlern und ihren Organisationsstrukturen pflegt -  Auftragswerke an Klangkünstler und Komponisten vergibt

-  Konzerte, Workshops und Performances speziell für Jugendliche veranstaltet.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§03 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§04 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.

 

 

§05 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§06 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§07 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

§08 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind und ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

-  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, -  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

-  Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

-  Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind

-  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

 

§09 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an.Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden direkt und einzeln gewählt. Pro Wahlgang hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

 

§10 Kassenprüfung

 

Einen Monat vor der Durchführung der Jahreshauptversammlung übergibt der/die Vorsitzende einem unabhängigen Kassenprüfer die prüffertigen Unterlagen zur Vorbereitung des Prüfberichtes.

 

 

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck verlangt hat.

 

 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

-  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

-  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

-  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

-  in den Fällen des §4.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies 1/4 der anwesenden Mitglieder beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindesten ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines bzw. zur Änderung des Vereinszweckes eine solche aller Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand versagt werden, danach gilt sie als erteilt.

 

 

§14 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesmusikrat Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Förderung Neuer Musik zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

Die Satzung wurde am 20.11.2017 in Weimar von der Gründungsversammlung beschlossen.

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